Kanzlei für Insolvenzrecht


Robert Winterstein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht

in Ingolstadt


Tel. 0841 / 993 71 869



Fragen

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Insolvenzverfahren

 Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren, welches dazu dient, die Gläubiger gleichmäßig aus dem Vermögen des Schuldners zu bedienen. Es wird regelmäßig durch den Schuldner selbst eingeleitet. 

Ist der Schuldner eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung (z. B. GmbH), bei der die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, besteht eine Pflicht des gesetzlichen Vertreters (z. B. Geschäftsführer), den Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu stellen. Die Verletzung dieser Pflicht kann für den gesetzlichen Vertreter strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ist der Schuldner ein Verbraucher oder Einzelunternehmer, besteht die Motivation zur Stellung des Insolvenzantrages darin, daß er grundsätzlich die Möglichkeit hat, mit dem eigenen Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, um - nach aktueller Rechtslage binnen drei Jahren - eine Befreiung von seinen Verbindlichkeiten zu erlangen. Zudem gilt während des Verfahrens für die Insolvenzgläubiger ein Vollstreckungsverbot, womit für den Schuldner eine erhebliche Entlastung verbunden ist. Für Einzelunternehmer besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihre selbständige Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens weiterzuführen oder eine solche Tätigkeit aufzunehmen.

Der Insolvenzantrag kann auch durch einen Gläubiger gestellt werden. In der Praxis gehen Gläubigeranträge fast ausschließlich von Krankenkassen aus, wenn der Schuldner als Arbeitgeber mit der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer im Rückstand ist.

Die Abwicklung des Insolvenzverfahrens übernimmt ein vom Insolvenzgericht bestellter Insolvenzverwalter. Er verwertet und verteilt das pfändbare Vermögen des Schuldners und prüft die Forderungen der Insolvenzgläubiger.

Regelinsolvenzantrag

Für die Erstellung und Einreichung eines Regelinsolvenzantrages ist von Rechts wegen die Mitwirkung Dritter nicht erforderlich. 

Ein Regelinsolvenzfall liegt vor, wenn der Insolvenzantrag für eine Gesellschaft gestellt werden soll. Ein Regelinsolvenzfall liegt auch vor, wenn ein aktuell selbständiger Einzelunternehmer (Gewerbetreibender oder Freiberufler) den Insolvenzantrag für sich selbst stellt, im Normalfall verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung. Ein Regelinsolvenzfall liegt weiterhin vor, wenn ein ehemals selbständiger Einzelunternehmer entweder mehr als 19 Gläubiger hat oder wenn er - unabhängig von der Zahl seiner Gläubiger - Verbindlichkeiten aus (ehemaligen) Arbeitsverhältnissen hat; hierzu zählen z. B. Lohnverbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern, Verbindlichkeiten aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegenüber den Krankenkassen der Arbeitnehmer oder Verbindlichkeiten aus Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt.

Zur wirksamen Stellung des Regelinsolvenzantrages sind - je nach Fall - bestimmte Angaben zu machen und Unterlagen beizufügen, insbesondere eine vollständige Liste der Gläubiger und ihrer Forderungen. Im Normalfall werden mit dem Insolvenzantrag auch Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten verbunden, zu denen bestimmte Angaben zu machen sind.

Staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen dürfen in Regelinsolvenzfällen nicht tätig werden. Wenn der Schuldner Hilfe benötigt und hierfür einen Rechtsanwalt beauftragt, muß er die Kosten im Normalfall entweder selbst oder über einen Dritten zahlen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Anwaltskosten im Zusammenhang mit insolvenzrechtlichen Angelegenheiten nur in Ausnahmefällen.

Verbraucherinsolvenzantrag

Für die Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzantrages ist der Schuldner von Rechts wegen auf die Mitwirkung eines Dritten angewiesen. Dieser Dritte - im Normalfall eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt - muß zumindest bescheinigen, daß der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist. In der Praxis übernimmt der Dritte aber für den Schuldner die Erstellung und Versendung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans und hilft bei der Stellung Verbraucherinsolvenzantrages.

Ein Verbraucherinsolvenzantrag liegt vor, wenn der Schuldner niemals selbständig gewesen ist. Ein Verbraucherinsolvenzantrag liegt auch vor, wenn der Schuldner einmal als Einzelunternehmer tätig war, aber er weniger als 20 Gläubiger hat und auch keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen.

Für die wirksame Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages muß ein amtliches Formular genutzt werden, in dem zahlreiche Angaben zu machen sind, auch über den erfolglosen Versuch der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern. Im Normalfall werden mit dem Insolvenzantrag auch Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten verbunden, zu denen bestimmte Angaben zu machen sind.
 
Staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen beraten in Verbraucherinsolvenzsachen und helfen auch bei der Vorbereitung und Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages. In der Region Ingolstadt übernehmen dies die Schuldnerberatungsstellen der Caritas und der Diakonie. Alternativ kann der Schuldner auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Dessen Kosten muß er in der Regel selbst oder über einen Dritten zahlen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Anwaltskosten im Zusammenhang mit insolvenzrechtlichen Angelegenheiten nur in Ausnahmefällen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner bei seinem örtlichen Amtsgericht (Rechtsantragsstelle) einen Berechtigungsschein für die Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch einen Rechtsanwalt zu erhalten. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk keine Schuldnerberatungsstelle tätig ist, wenn die dort tätige Schuldnerberatungsstelle überlastet ist oder den Fall wegen rechtlicher Komplexität nicht übernimmt oder wenn der Schuldner die örtlich tätige Schuldnerberatungsstelle nicht aufsuchen kann (Krankheit, Behinderung, Inhaftierung); Voraussetzung ist in jedem Fall, daß der Schuldner nicht in der Lage ist, das Anwaltshonorar selbst zu zahlen.
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